negatives Kapitalkonto

negatives Kapitalkonto
I. Begriff und Bedeutung:1. Das n.K. wird auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Seine Entstehung hängt mit Veränderungen zusammen, denen bei Einzelfirmen ( Einzelkaufmann) und  Personengesellschaften das Kapital i.Allg. unterliegt. Verluste und  Entnahmen können die Verbindlichkeiten des Unternehmens höher werden lassen als die positiven Vermögenswerte, so dass sich ein Kapitalkonto auf der Aktivseite der Bilanz ergibt ( Unterbilanz). Bei Personengesellschaften wird der Kapitalanteil eines jeden Gesellschafters getrennt ausgewiesen, so dass negative und positive Kapitalkonten in einer Bilanz nebeneinander zu finden sind.
- 2. Mit dem n.K. sind sowohl handels- und gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Wirkungen verbunden. Bei Personengesellschaften ist dabei die haftungsrechtliche Position des Gesellschafters von großer Bedeutung.
II. Handels- und Gesellschaftsrecht:Handels- oder gesellschaftsrechtliche Rechtsfolgen können in Zusammenhang mit n.K. entstehen, die aus einer nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Bilanz ( Handelsbilanz) hervorgehen.
- 1. N.K. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ziehen nach (abdingbaren) gesetzlichen Vorschriften i.d.R. folgende Konsequenzen nach sich: (1) Die jährliche Vorausverzinsung des eingezahlten Kapitals entfällt (§ 121 I HGB). (2) Das gewinnunabhängige Entnahmerecht entfällt in Verlustjahren (§ 122 I HGB). (3) Scheidet der Gesellschafter mit n. K. aus, ist er den übrigen Gesellschaftern zum Ausgleich des Kapitalkontos verpflichtet (§ 105 II HGB, §§ 735, 739 BGB).
- 2. Bei dem n.K. eines beschränkt haftenden Gesellschafters ( Kommanditisten) sind folgende Konsequenzen möglich: (1) Nach herrschender handelsrechtlicher Auffassung ist die Bildung eines n.K. aufgrund von Verlustzuweisungen möglich, obwohl der Kommanditist bei seinem Ausscheiden nur in Höhe seines Kapitalanteils für Verluste der Gesellschaft haftet (§ 167 III HGB). (2) Der Kommanditist ist verpflichtet, erwirtschaftete und ihm anteilig zugewiesene Gewinne zur Auffüllung seines Kapitalkontos bis hin zur vereinbarten Einlage zu verwenden (Gewinnentnahmesperre, § 169 I HGB). (3) Scheidet der Kommanditist mit n. K. aus, ist er nicht zum Ausgleich des Kapitalkontos verpflichtet (§ 167 III HGB). Die verbleibenden Gesellschafter übernehmen in diesem Fall das n.K., indem sie ihr eigenes Kapitalkonto um den auf sie entfallenden anteiligen Betrag mindern.
III. Steuerrecht:1. Bewertungsrecht: Bei der Bewertung des  Betriebsvermögens von Einzelfirmen und Personengesellschaften muss das n.K. des Unternehmens oder eines Gesellschafters nicht mit dem jeweiligen Anteil am Betriebsvermögen identisch zu sein, der bei Anwendung der bewertungsrechtlichen Vorschriften niedriger, gleich oder höher liegen kann.
- a) Das n.K. eines Einzelunternehmers führt i.d.R. zu einem negativen Wert des Betriebs, es sei denn, dass durch die Wertansätze nach dem Bewertungsgesetz für Grundstücke des Betriebes, Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften der Wert des n.K. ausgeglichen oder überschritten wird.
- b) Verbleibt bei Personengesellschaften für einen oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter ein negativer Anteil am Betriebsvermögen, so kann er mit positiven Werten aus anderen Vermögensarten verrechnet werden.
- 2. Einkommensteuer: Einkommensteuerlich relevant können sowohl die Bildung als auch die Auflösung n.K. sein, die aus einer nach steuerlichen Vorschriften erstellten Bilanz ( Steuerbilanz) der Unternehmung hervorgehen.
- a) Unbeschränkt haftende Gesellschafter: Einkommensteuerliche Wirkungen sind bei erfolgswirksamer Entstehung n. K. zu beachten, mithin bei Verlusten. Die Verluste sind ausgleichs- und abzugsfähig (§ 10d EStG), wenn die Gesellschaft nicht als  Verlustzuweisungsgesellschaft angesehen wird (§ 2b EStG). Entsprechend sind die Gewinne, mit denen das n.K. in Folgejahren aufgefüllt wird, als steuerpflichtige  Einkünfte zu erfassen. Scheidet ein Gesellschafter aus und übernehmen die anderen Gesellschafter seinen Anteil, so erzielt der Ausscheidende einen  Veräußerungsgewinn (§ 16 I EStG), wenn die  Abfindung den Buchwert des Kapitalkontos übersteigt. Dies gilt grundsätzlich auch bei n.K. Erhält der Ausscheidende keine Auszahlung, wohl aber seinen Gegenwert an den stillen Reserven dadurch, dass die übernehmenden Gesellschafter auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten und Haftungsfreistellung gewähren, so entspricht der Veräußerungsgewinn dem n.K.; kein Veräußerungsgewinn ist dann anzunehmen, wenn trotz Freistellung von Betriebsschulden aufgrund der Lage des Betriebs mit einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger der Gesellschaft zu rechnen ist. Ist der ausscheidende Gesellschafter auf Dauer nicht in der Lage, sein n.K. auszugleichen, entsteht ein Veräußerungsgewinn, da er von der Ausgleichsverpflichtung endgültig befreit ist. In diesem Fall haben die verbleibenden Gesellschafter den Forderungsausfall wie einen Verlust zu behandeln.
- b) Beschränkt haftende Gesellschafter: Die Kritik an der Zulässigkeit n.K. für Kommanditisten wurde von der Rechtsprechung des BFH zurückgewiesen, der das n.K. auch für Kommanditisten einer gewerblichen Personengesellschaft grundsätzlich für zulässig erklärt hat, es sei denn, am Bilanzstichtag steht fest, dass ein Ausgleich des n.K. mit künftigen Gewinnanteilen wahrscheinlich nicht mehr möglich ist. Entsteht oder erhöht sich das n.K. des Kommanditisten durch Verluste, wird die sofortige Verlustverrechnung durch § 15a EStG begrenzt. Nach dieser Vorschrift sind die einem Kommanditisten oder einem Gesellschafter mit vergleichbarem Haftungsstatus zugewiesenen Anteile am Verlust der Personengesellschaft nur noch insoweit ausgleichs- oder abzugsfähig nach § 10d EStG, als durch sie kein n.K. entsteht oder erhöht wird oder eine über das vereinbarte Kapitalkonto hinausgehende Haftung im Handelsregister eingetragen ist. Darüber hinausgehende Verluste bleiben zeitlich unbegrenzt mit künftigen Gewinnanteilen des Gesellschafters verrechenbar. Der Zeitpunkt der Verrechenbarkeit von Verlustanteilen beschränkt haftender Gesellschafter hängt somit u.a. auch von dem Stand des Kapitalkontos ab. Dabei sind in das für Zwecke des § 15a EStG festzustellende Kapitalkonto das Konto aus der Steuerbilanz der Personengesellschaft und das Konto der  Ergänzungsbilanz, nicht jedoch das Konto der  Sonderbilanz des Gesellschafters einzubeziehen. Wird das so definierte Kapitalkonto negativ, ist ein sofortiger  Verlustausgleich oder -abzug nicht mehr möglich, es sei denn, der Kommanditist haftet laut Handelsregister mit einem über sein Kapitalkonto hinausgehenden Betrag. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus und hat er seine Einlage in voller Höhe geleistet, so entsteht für ihn in Höhe des n.K. ein Veräußerungsgewinn; er kann um die noch nicht verrechneten, nach § 15a EStG verrechenbaren Verluste gekürzt werden, so dass im Ergebnis nur der Teil des n.K. einer  Nachversteuerung unterliegt, der nicht durch Verluste entstanden ist, die unter die Verlustbeschränkungen des § 15a EStG gefallen sind.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • negatives Kapitalkonto — negatives Kapitalkonto,   das Kapitalkonto eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, das durch zugerechnete Verluste, die über den Betrag der Einlage hinausgehen, negativ geworden ist. Die einkommensteuerliche Anerkennung des negativen… …   Universal-Lexikon

  • negatives Kapital — liegt vor, sobald die Schulden das Vermögen eines Unternehmens übersteigen. 1. Bei Einzelunternehmen erscheint in der Bilanz das Kapitalkonto als Unterbilanzkonto (Verlustkonto) auf der Aktivseite (vgl. Tabelle „Negatives Kapital“). – (2.) Bei… …   Lexikon der Economics

  • Kapitalkonto — 1. Ein das ⇡ Eigenkapital der Personenunternehmungen (⇡ Einzelkaufmann, ⇡ offene Handelsgesellschaft (OHG) und ⇡ Kommanditgesellschaft (KG)) ausweisende Konto auf der Passivseite der ⇡ Bilanz. Negatives K. (auf der Aktivseite) bei buchmäßiger ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Gewinnentnahmesperre — ⇡ negatives Kapitalkonto …   Lexikon der Economics

  • Reinverlust — das negative Ergebnis eines Geschäftsjahres. Summe der ⇡ Aufwendungen abzüglich der niedrigeren Summe der ⇡ Erträge. Ausweis des R.: (1) Bei Einzelfirma und offener Handelsgesellschaft: (a) In der Gewinn und Verlustrechnung (GuV) als Sollsaldo;… …   Lexikon der Economics

  • Einkünfte — Begriff des Einkommensteuerrechts. E. sind der Gewinn (§§ 4–7k EStG) oder der Überschuss der Einnahmen über die ⇡ Werbungskosten (§§ 8–9a EStG), die der Steuerpflichtige im Rahmen der sieben Einkunftsarten erzielt (§ 2 II EStG). Danach sind zu… …   Lexikon der Economics

  • Geschlossener Fonds — Dieser Artikel wurde aufgrund inhaltlicher und/oder formaler Mängel auf der Qualitätssicherungsseite des Portals Wirtschaft eingetragen. Du kannst helfen, indem Du die dort genannten Mängel beseitigst oder Dich an der Diskussion beteiligst. Bei… …   Deutsch Wikipedia

  • Kapitalanteil — 1. Begriff: Gesetzlicher Maßstab für die wirtschaftliche Beteiligung des einzelnen Gesellschafters am ⇡ Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft. Die Summe der K. ergibt meist das (vom wahren Wert oft abweichende) buchmäßige… …   Lexikon der Economics

  • Kommanditgesellschaft (KG) — I. Wesen:K. ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines ⇡ Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher ⇡ Firma gerichtet ist. Sie besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (⇡ Komplementären) und… …   Lexikon der Economics

  • AG & Co. KG — Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”